Reisevertragsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich
vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Angabe der Personenzahl
Die in der Anmeldung einzusetzende Personenzahl soll möglichst exakt
angegeben werden.
Ist zum Zeitpunkt der Buchung einer Reise die Angabe der exakten Teilnehmerzahl
nicht möglich, so kann eine Minimal- und Maximal-Personenzahl angegeben
werden. Die exakte Personenzahl muss jedoch spätestens 65 Tage vor
Reiseantritt schriftlich mitgeteilt werden.
3. Visumsbeschaffung
Der Reiseveranstalter ist bereit, bei Reisen in Länder mit Visumzwang
die Visabesorgung zu übernehmen. Visumanträge gehen dem Kunden zusammen
mit der Reisebestätigung zu. Merkblätter informieren den Kunden über
die Modalitäten der Visumantragsvorbereitung etc.
Die vollständigen Visumunterlagen müssen dem Reiseveranstalter, sofern
nicht anders angegeben, spätestens vier Wochen vor dem Reiseantritt
vorliegen. Werden Visumunterlagen verspätet eingereicht, so wird sich
der Reiseveranstalter bemühen, das Gruppenvisum dennoch zu beschaffen.
Sollten ihm durch zusätzliche Fahrten zu den Konsularabteilungen der
Botschaften Sonderkosten entstehen, so werden diese Kosten mit EURO
55,- pro Gruppe in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet,
diese Kosten vor Reiseantritt nach Rechnungslegung durch den Reiseveranstalter
zu begleichen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ggf. beim Reiseveranstalter
eingereichten Visumunterlagen ist der Kunde verantwortlich. Wird die
Visumerteilung aus Gründen unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen
abgelehnt, und kommt die Reise aus diesen Gründen nicht zustande,
so gelangen die so genannten Rücktrittsbedingungen voll zur Anwendung.
Reisepässe müssen 6 Monate über das Ausreisedatum aus dem Besuchsland
hinaus gültig sein.
Das gleiche gilt, wenn Reisende an der Grenze wegen unvollständiger
Grenzdokumente oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden.
Teilnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen
für einige Länder, z.B. Italien, Frankreich, Großbritannien ein Visum,
das selbst besorgt werden muss. Auskünfte erteilen die entsprechenden
Generalkonsulate.
4. Anzahlung
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein
gem. § 651 k BGB. Nach Erhalt der Bestätigung sind 10 % der Gesamtreisekosten
(max. EURO 256,- pro Person) anzuzahlen.
In besonderen Fällen werden von unseren Partnern höhere Anzahlungsbeträge
verlangt. Trifft dies zu, wird der Reiseveranstalter seine Kunden
im Angebot auf die besonderen Anzahlungsmodalitäten hinweisen.
5. Restzahlung
Die Restzahlung ist so rechtzeitig an den Reiseveranstalter zu überweisen,
dass die Gesamtkosten 4 Wochen vor Fahrantritt auf dem Konto des Reiseveranstalters
gutgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass Überweisungen von
Konto zu Konto oft mehr als 7 Tage in Anspruch nehmen!
Die Unterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl entweder Zug um
Zug nach Eingang seiner Zahlung bei dem Reiseveranstalter zugesandt
oder gegen Zahlung bei dem Reiseveranstalter ausgehändigt.
6. Leistungen
Der Umfang der Vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
7. Leistungs-Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind möglich, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter
bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung des Reisepreises
vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem
Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis
spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde
ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.
8. Teil- oder Gesamtrücktritt des Kunden vom Reisevertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Wenn im Angebot nicht anders ausgewiesen, entstehen folgende Rücktrittskosten:
1. Absage bis 60 Tage vor Reisebeginn kostenfrei
2. Absage 59 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn pro Person 10%
3. Absage 44 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn pro Person 30%
4. Absage 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn pro Person 50%
5. Absage 14 Tage bis 07 Tage vor Reisebeginn pro Person 75%
6. Absage bis 02 Tage oder später pro Person 80%
Die genannten Rücktrittskosten stellen Maximalwerte für Standardreiseziele
dar, die vom Reiseveranstalter gemindert werden können, wenn die Rücktrittskosten
niedriger ausgefallen sind als oben aufgeführt. Bei einigen Reiseländern
liegen die Rücktrittskosten höher als oben angegeben. Der Reiseveranstalter
wird den Kunden auf evtl. höhere Rücktrittskosten im Angebot aufmerksam
machen.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein
Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme
des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden
die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.
Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden in
dieser H öhe tatsächlich nicht entstanden ist.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen – ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Verträge.
11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Kunden zu Last.
12. Versicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung. Mit dem Angebot erhalten Sie ein umfassendes und preisgünstiges Angebot der HanseMerkur Reiseversicherung, von dem sie im Interesse der Gruppe Gebrauch machen sollten. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Ihnen und der Reiseversicherung.
13. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
14. Gewährleistung
a.) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b.) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelhaftem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.
c.) Kündigung eines Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen den Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von Interesse waren.
d.) Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen.
15. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
z.B.(Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
16. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der Gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung und Schadenersatz nicht ein.
17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach Vertrag enden sollte. Hat der Kunde
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
18. Reisegeldgarantie/Insolvenzversicherung
Alle eingezahlten Reisekosten sind bei Felden Reisen durch die gem. § 651 IV BGB gesetzlich vorgeschriebene Insolvenz-Versicherung garantiert.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
20. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.