Sie befinden sich hier

Inhalt

Reisevertragsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Angabe der Personenzahl

Die in der Anmeldung einzusetzende Personenzahl soll möglichst exakt angegeben werden.

Ist zum Zeitpunkt der Buchung einer Reise die Angabe der exakten Teilnehmerzahl nicht möglich, so kann eine Minimal- und Maximal-Personenzahl angegeben werden. Die exakte Personenzahl muss jedoch spätestens 65 Tage vor Reiseantritt schriftlich mitgeteilt werden.

3. Visumsbeschaffung

Der Reiseveranstalter ist bereit, bei Reisen in Länder mit Visumzwang die Visabesorgung zu übernehmen. Visumanträge gehen dem Kunden zusammen mit der Reisebestätigung zu. Merkblätter informieren den Kunden über die Modalitäten der Visumantragsvorbereitung etc.

Die vollständigen Visumunterlagen müssen dem Reiseveranstalter, sofern nicht anders angegeben, spätestens vier Wochen vor dem Reiseantritt vorliegen. Werden Visumunterlagen verspätet eingereicht, so wird sich der Reiseveranstalter bemühen, das Gruppenvisum dennoch zu beschaffen. Sollten ihm durch zusätzliche Fahrten zu den Konsularabteilungen der Botschaften Sonderkosten entstehen, so werden diese Kosten mit EURO 55,- pro Gruppe in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten vor Reiseantritt nach Rechnungslegung durch den Reiseveranstalter zu begleichen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ggf. beim Reiseveranstalter eingereichten Visumunterlagen ist der Kunde verantwortlich. Wird die Visumerteilung aus Gründen unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen abgelehnt, und kommt die Reise aus diesen Gründen nicht zustande, so gelangen die so genannten Rücktrittsbedingungen voll zur Anwendung. Reisepässe müssen 6 Monate über das Ausreisedatum aus dem Besuchsland hinaus gültig sein.

Das gleiche gilt, wenn Reisende an der Grenze wegen unvollständiger Grenzdokumente oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden.

Teilnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen für einige Länder, z.B. Italien, Frankreich, Großbritannien ein Visum, das selbst besorgt werden muss. Auskünfte erteilen die entsprechenden Generalkonsulate.

4. Anzahlung

Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein gem. § 651 k BGB. Nach Erhalt der Bestätigung sind 10 % der Gesamtreisekosten (max. EURO 256,- pro Person) anzuzahlen.

In besonderen Fällen werden von unseren Partnern höhere Anzahlungsbeträge verlangt. Trifft dies zu, wird der Reiseveranstalter seine Kunden im Angebot auf die besonderen Anzahlungsmodalitäten hinweisen.

5. Restzahlung

Die Restzahlung ist so rechtzeitig an den Reiseveranstalter zu überweisen, dass die Gesamtkosten 4 Wochen vor Fahrantritt auf dem Konto des Reiseveranstalters gutgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass Überweisungen von Konto zu Konto oft mehr als 7 Tage in Anspruch nehmen!

Die Unterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl entweder Zug um Zug nach Eingang seiner Zahlung bei dem Reiseveranstalter zugesandt oder gegen Zahlung bei dem Reiseveranstalter ausgehändigt.

6. Leistungen

Der Umfang der Vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

7. Leistungs-Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind möglich, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.

8. Teil- oder Gesamtrücktritt des Kunden vom Reisevertrag

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Wenn im Angebot nicht anders ausgewiesen, entstehen folgende Rücktrittskosten:

1. Absage bis 60 Tage vor Reisebeginn kostenfrei
2. Absage 59 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn pro Person 10%
3. Absage 44 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn pro Person 30%
4. Absage 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn pro Person 50%
5. Absage 14 Tage bis 07 Tage vor Reisebeginn pro Person 75%
6. Absage bis 02 Tage oder später pro Person 80%

Die genannten Rücktrittskosten stellen Maximalwerte für Standardreiseziele dar, die vom Reiseveranstalter gemindert werden können, wenn die Rücktrittskosten niedriger ausgefallen sind als oben aufgeführt. Bei einigen Reiseländern liegen die Rücktrittskosten höher als oben angegeben. Der Reiseveranstalter wird den Kunden auf evtl. höhere Rücktrittskosten im Angebot aufmerksam machen.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.

Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser H öhe tatsächlich nicht entstanden ist.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Verträge.

11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zu Last.

12. Versicherung

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung. Mit dem Angebot erhalten Sie ein umfassendes und preisgünstiges Angebot der HanseMerkur Reiseversicherung, von dem sie im Interesse der Gruppe Gebrauch machen sollten. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen Ihnen und der Reiseversicherung.

13. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

14. Gewährleistung

a.) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b.) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelhaftem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.

c.) Kündigung eines Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen den Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d.) Schadenersatz

Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen.

15. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden z.B.(Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

16. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadenersatz nicht ein.

17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

18. Reisegeldgarantie/Insolvenzversicherung

Alle eingezahlten Reisekosten sind bei Felden Reisen durch die gem. § 651 IV BGB gesetzlich vorgeschriebene Insolvenz-Versicherung garantiert.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

20. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Kontextspalte

Kontakt

Felden Reisen

Bahnweg 2
66887 St. Julian

Tel: (+49) 06387 - 7572
Fax: (+49) 06387 - 993368
Mail: info@felden-reisen.de

Krankenfahrten

Wir führen auch Krankenfahrten durch.